Satzung
S A T Z U N G
des BÜRGERVEREINS STUTTGART-STAMMHEIM e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen “Bürgerverein Stuttgart-Stammheim e.V.” und ist
im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht 70372, Reg.-Nr. 2931). - Der Sitz des Vereins ist Stuttgart-Stammheim.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. - Der Bürgerverein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die im Abs. 3
dargestellten Aufgaben im Stadtteil zu wecken und daran konstruktiv mitzuwirken. - Seine Aufgaben erstrecken sich auf Förderung folgender Bereiche:
a) Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den Stadtteil
zu verschönern und die Lebensqualität zu verbessern.
b) Jugendpflege, z.B. durch Gestaltung von Spielplätzen und Altenhilfe, z.B. durch
Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen.
c) Denkmalschutz und Denkmalspflege
d) Heimatpflege und Heimatkunde, z.B. durch heimatkundliche Schriften und
Bücher
e) Naturschutz und Landschaftspflege, z.B. durch Begrünung
f) Umweltschutz, z.B. durch Lärmbekämpfung
b) Kunst und Kultur, z.B. durch Unterstützung von Musikgruppen, Hobby-
Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen.
h) Erörterung gemeinsamer gemeinnütziger Interessen mit benachbarten
Vereinigungen sowie der Arbeitsgemeinschaft Stuttgarter Bürgervereine (ASB) - Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die
Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. - Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des
Vorstands. - Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Bürgervereins anerkannt.
- Das Ausscheiden erfolgt durch schriftliche Erklärung nur zum Ende des Vereinsjahres,
durch Tod und durch Vorstandsbeschluss. - Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur bei zweimaligem Beitragsrückstand und
nach wiederholter Mahnung oder bei groben Verstößen gegen Vereinsgrundsätze
durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen.
Ausgeschlossenen stehen schriftliche Beschwerden an die nächste Mitgliederversammlung
zu. - Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist
spätestens am 1. April jeden Jahres fällig.
§ 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den ersten 5 Monaten eines Jahres
mit der Einladungsfrist von mindestens 1 Woche schriftlich einzuberufen. - Sie beschließt über:
Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Wahl von 2 Kassenprüfern
Wahl der Vorstandsmitglieder
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Satzungsänderungen
Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Auflösung des Vereins - Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. - Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. - Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
- Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muss schriftlich abgestimmt oder gewählt
werden. - Der Vorsitzende kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen unter
Beachtung der Formalitäten des Absatzes 1 einberufen. Er muss dies auf Beschluss
des Vorstands bei Anlässen von besonderer Bedeutung für den Verein oder auf
schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder tun.
Für diese Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung. - Es besteht Protokollpflicht. Die Unterzeichnung erfolgt durch den die Ver-
sammlung leitenden Vorsitzenden und den Schriftführer.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte zur Verwirklichung der satzungs-
gemäßen Zwecke führt, setzt sich zusammen aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- sowie bis zu 8 weiteren Mitgliedern - Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. - Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein
einzeln. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten je 2 gemeinschaftlich. Die
Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretung nach § 164 ff BGB für ein einzelnes
Vorstandsmitglied (z.B. Kassierer) ist jederzeit durch Vorstandsbeschluss möglich. - Der Vorsitzende oder der Vorstand kann geeignete Personen zur Mitarbeit hin-
zuziehen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und
mindestens die Hälfte anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. - Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.
§ 7 Mittelverwendung
- Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Interessen. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Auflösung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Stuttgart-Stammheim zu
verwenden hat.
Die vorstehende Satzung löst die Satzung vom 15. März 1985 ab und wurde in der
Mitgliederversammlung am 18.März 2005 beschlossen.
Stuttgart-Stammheim, 18. März 2005
gez. Martin Hechinger,
1. Vorsitzender
Die Satzung steht auch zum Download als PDF zur Verfügung.